Bürgerinitiative "Bio"gas Schneeren
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Keine Genehmigung der Anlagenerweiterung in der Resseriethe
Resseriethe RELOADED???
Die geplante Erweiterung der Biomasseanlage in der Resseriethe ist entgegen (bewusst?) missverständlicher Darstellungen nach wie vor nicht genehmigt. Soweit der Verwaltungsausschuss der Stadt Neustadt a. Rbge. am 31.10.2011 gestützt auf die abgewählte Mehrheit einen Beschluss gefasst hat, betrifft dieser lediglich den Anfang des Verfahrens.
Zur Erläuterung:
Es gibt sogenannte privilegierte Anlagen. Diese dürfen nach erteilter Baugenehmigung im Außenbereich eines landwirtschaftlichen Betriebs errichtet werden, wobei die Motoren der Biomasseanlagen begrenzt waren auf eine elektrischen Nennleistung von max. 500 Kilowatt pro Stunde.
Der Gesetzgeber hatte dabei folgende Gedanken: Zum Einen geht es bei den privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich darum, den Interessen der Landwirtschaft zu genügen und ihnen die Möglichkeit zu geben, auf einfachem Weg für die landwirtschaftlichen Betriebe benötigte Bauvorhaben im unbeplanten Außenbereich zu realisieren. Zum Anderen soll gerade durch die Begrenzung der möglichen Bauvorhaben verhindert werden, dass im grundsätzlich schützenswerten Außenbereich - wir wollen alle durch eine unberührte Natur gehen dürfen - eine ausufernde Bebauung erfolgt. Deswegen hat der Gesetzgeber nur bestimmte Anlagen erlaubt!
Nach Auffassung der städtischen Verwaltung ist die vorhandene Anlage diesen Voraussetzungen gerecht geworden.
Aber: Den Betreibern der Anlage genügt dies nicht. Sie wollen im baurechtlich geschützten Außenbereich eine Anlage in der Größe betreiben, die dem vom Baugesetzbuch verfolgten Schutzzweck zuwider läuft. Die Betreiber können sich daher nicht auf die Privilegierung berufen. Sie haben grundsätzlich KEIN BAURECHT!!!
Daher soll jetzt nach dem Willen der Betreiber und mit der Unterstützung von wenigen Politkern und gegen den mehrheitlichen Willen des Ortsrates Schneeren ein Baurecht geschaffen werden.
Hierfür ist es erforderlich, dass ein sogenannter Bebauungsplan aufgestellt wird. Bei einem Bebauungsplan handelt es sich um eine Satzung und damit eine Art Gesetz, dass die Gemeinde, hier die Stadt Neustadt a. Rbge. erlassen kann. Wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan aufgestellt worden ist, kann daraus ein Baurecht hergeleitet werden.
Damit dieses Verfahren überhaupt losgeht, muss am Anfang ein "Aufstellungsbeschluss" (1) gefasst werden. Danach findet die Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit statt (2). Es folgt die Planerstellung und dessen Offenlegung (3). Soweit Änderungen notwendig werden, ist erneut auszulegen. Sodann folgt der Satzungsbeschluss (4).
Da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss (1) um eine weniger bedeutende Entscheidung handelt, ist nach der Satzung der Stadt Neustadt deren Verwaltungsausschuss befugt, hierüber zu entscheiden. Wichtig: Der Aufstellungsbeschluss begründet keinen Anspruch auf Erlass des Bebauungsplans (4). Über die Aufstellung des Bebauungsplans entscheidet am Ende des Verfahrens der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge.
Die Betreiber der Anlage können auch nicht darauf vertrauen, dass aufgrund des Aufstellungsbeschlusses später der B-Plan beschlossen wird. Denn ihnen ist bekannt, dass der Aufstellungsbeschluss nur aufgrund einer beschämenden Entscheidung des mit diesen Mehrheitverhältnissen nicht mehr bestehenden Verwaltungsausschusses beschlossen wurde. Und ihnen ist bekannt, dass über den endgültigen Bebauungsplan der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. in seiner neuen Zusammensetzung zu entscheiden hat. Die jetzige Mehrheit hat sich aber in ihrer Vereinbarung zur Zusammenarbeit eindeutig gegen gewerbliche Biomasseanlagen ausgesprochen.
Wer also jetzt Investitionen im Vertrauen auf einen positiven Ausgang des B-Plan-Verfahrens tätigt, dürfte ein erhebliches Risiko eingehen.